Allgemeine Geschäftsbedingungen
Ergänzende Vertragsbedingungen für Handwerkerleistungen der Elektro Titan GmbH
Stand 01.10.2025
I. Geltungsbereich
I.1. Die nachfolgenden allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Einbaubedingungen (im Folgenden kurz AGB) gelten für Verträge zwischen der Elektro Titan GmbH, Oberliedbacher Weg 25, 65843 Sulzbach (Taunus), vertreten durch die Geschäftsführer Pascal Graf und Michal Josef Dziedzic, Tel.: 0619 69217 633; E-Mail: info@elektro-titan.de (im Folgenden Auftragnehmer benannt) und ihren Kunden (Verbraucher und Unternehmer).
I.2. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
I.3. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende bzw. ergänzende Bedingungen des Kunden, der Unternehmer ist, werden nicht anerkannt.
I.4. Individuelle Vertragsabreden haben stets Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
II. Einbeziehung der AGB
II.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden dem Kunden vor oder spätestens bei Vertragsschluss in Textform zur Verfügung gestellt und sind Bestandteil des Vertrages. Mit der Auftragserteilung erkennt der Kunde die Geltung dieser AGB an.
II.2. Soweit der Kunde Verbraucher ist, werden die AGB nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn der Auftragnehmer den Kunden bei Vertragsschluss ausdrücklich auf sie hinweist, ihm die Möglichkeit zur Kenntnisnahme verschafft und der Kunde mit ihrer Geltung einverstanden ist.
II.3. Soweit der Kunde Unternehmer ist, gelten diese AGB auch für künftige Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
III. Vertragsschluss, Hauptleistungen des Auftragnehmers und Vertragssprache
III.1. Auf Anfrage des Kunden erstellt der Auftragnehmer, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen oder auf dem Angebot ausdrücklich eine andere Regelung bestimmt wurde, ein verbindliches befristetes Angebot und sendet dieses dem Kunden zu. Der Kunde hat sodann die Möglichkeit (schriftlich und fristgerecht) das Angebot gegenüber dem Auftragnehmer zu bestätigen. Die Bestätigung des Kunden bei dem Auftragnehmer innerhalb der von dem Auftragnehmer im Angebot gesetzten Frist ist verbindlich und führt zum Abschluss eines Vertrages.
III.2. Der Auftragnehmer erbringt Handwerkerleistungen im Bereich der Elektrotechnik. Dazu gehören insbesondere:
- Planung, Lieferung und Installation von Elektroanlagen,
- Umbauten, Erweiterungen und Inbetriebnahmen von Verteilungen,
- Installation und Inbetriebnahme von Beleuchtungs-, Sicherheits- und Smart-Home-Systemen,
- Durchführung von Reparaturen und Instandsetzungen,
- technische Betreuung der installierten Anlagen,
- Wartungsarbeiten nach gesonderter Vereinbarung oder auf Grundlage eines Wartungsvertrages,
- Störungsbeseitigungen und Notfallreparaturen.
III.3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, schuldet der Auftragnehmer die fachgerechte und den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechende Ausführung der beauftragten Leistungen.
III.4.Der genaue Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot und der individuellen Vereinbarung mit dem Kunden.
III.5. Vertragssprache ist Deutsch.
IV. Lieferung/Ausführung der bestellten Handwerkerleistungen
IV.1. Leistungs- oder Ausführungstermine sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden. Ansonsten gelten angegebene Termine als voraussichtliche Richtwerte. Der Kunde kann den Auftragnehmer nach Ablauf von vier Wochen in Textform zur Leistung auffordern und eine angemessene Nachfrist setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt.
IV.2. Mitwirkungspflichten des Kunden
IV.2.1. Der Beginn der von uns angegebenen Termine setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus, insbesondere gehört dazu die rechtzeitige Bereitstellung von Plänen und erforderlichen Genehmigungen und die Erfüllung aller Voraussetzungen für den Baubeginn. Für diese Voraussetzungen ist der Auftragnehmer nicht zuständig.
IV.2.2. Insbesondere hat der Kunde dem Auftragnehmer den Zugang in die Räumlichkeiten des Kunden uneingeschränkt während der Durchführung der Leistungen zu gewähren, in welchen die beauftragten Leistungen erbracht werden sollen.
IV.2.3. Auch hat der Kunde die Pflicht, für angemessene Arbeitsbedingungen und die Sicherheit am Ort der Reparatur bzw. der Montage zu sorgen.
IV.2.4. Der Kunde ist verpflichtet die erforderliche Energie (z.B. Strom, Licht) einschließlich des erforderlichen Anschlusses, sowie fließendes Wasser auf seine Kosten bereitzustellen. Er hat alle Materialien und Betriebsstoffe und möglichst eine Parkmöglichkeit für das Fahrzeug des Auftragnehmers bereitzustellen und alle sonstigen Handlungen vorzunehmen, die zur Erprobung nötig sind.
IV.2.5. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen nicht nach, so ist der Auftragnehmer nach Setzung einer angemessenen Frist, berechtigt, aber nicht verpflichtet, an Stelle und auf Kosten des Kunden die Handlungen vorzunehmen. Die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Kunden bleiben im Übrigen unberührt. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Weiterhin, verpflichtet sich der Kunde, sollte er gegen die Pflicht aus IV.2.2., nämlich Zugangsgewährung zu seinen Räumlichkeiten, verstoßen haben unverzüglich einen Ersatztermin zu vereinbaren. Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Kunden die für den erfolglosen Anfahrtsversuch entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen. Die Entscheidung hierüber erfolgt im billigen Ermessen des Auftragnehmers.
IV.3. Der Kunde kann vier Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins/Lieferfrist die Auftragnehmerin in Textform auffordern binnen einer angemessenen Frist zu liefern bzw. die bestellten Leistungen auszuführen. Sollte der Auftragnehmer einen ausdrücklichen Liefertermin/eine Lieferfrist schuldhaft nicht einhalten oder wenn wir aus anderem Grund in Verzug geraten, so muss der Kunde dem Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist zur Bewirkung der Leistung setzen. Wenn der Auftragnehmer die Nachfrist fruchtlos verstreichen lässt, so ist der Kunde berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten.
IV.4. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, insbesondere solche aus 2.2., so ist der Auftragnehmer berechtigt, den ihm hierdurch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Kunden bleibt seinerseits vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe überhaupt nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache, sollten solche bestellt worden sein, geht in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.
IV.5. Kann ein Auftrag aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, z.B. aufgrund der Verletzung seiner Mitwirkungspflichten, nicht durchgeführt werden, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine angemessene Entschädigung für bereits entstandene Aufwendungen, insbesondere für die entstandenen Anfahrtskosten und die aufgewendeten Arbeitszeiten zu verlangen. Die Entschädigung ist auf den nachweislich entstandenen Schaden begrenzt. Dem Kunden bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist.
IV.6. In Fällen nicht voraussehbarer und von dem Auftragnehmer nicht zu vertretener betrieblicher Behinderungen (z.B. Arbeitseinstellungen, Beschaffungsschwierigkeiten von Ersatzteilen, Lieferungs- oder Leistungsverzug von Zulieferanten) sowie bei behördlichen Eingriffen, höherer Gewalt und Arbeitskämpfen, verlängern sich auch verbindliche Fristen um diese Zeiten zzgl. angemessener Zeiträume für die Wiederaufnahme der Arbeiten.
IV.7. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.
IV.8. Ausgebaute und defekte Teile oder Geräte werden vom Auftragnehmer mitgenommen und für den Kunden fachgerecht entsorgt.
IV.9. Reparaturen erfolgen in etwa 90 % der Fälle direkt beim Kunden vor Ort. In Einzelfällen kann es erforderlich sein, das Gerät zur Reparatur in die Werkstatt des Auftragnehmers mitzunehmen. Der Auftragnehmer teilt dem Kunden in diesem Fall eine ungefähre Dauer für die Reparatur mit. Kommt es zu Verzögerungen oder Wartezeiten, wird der Kunde hierüber informiert.
IV.10. In der Regel erhalten Kunden von dem Auftragnehmer vor Durchführung einer Reparatur einen Kostenvoranschlag über die voraussichtlichen Kosten. Dieser Kostenvoranschlag ist für den Kunden kostenlos. Wird der Fehler im Rahmen der Reparatur nicht gefunden oder kann die Reparatur nicht erfolgreich abgeschlossen werden, ist der Auftragnehmer berechtigt, die bis dahin angefallene Arbeitszeit und den entstandenen Aufwand in Rechnung zu stellen. Dies gilt insbesondere für die Fehlersuche und Prüfungen, die zur Feststellung des Schadens erforderlich waren.
IV.11. Wartungsverträge
IV.11.1.Der Auftragnehmer bietet seinen Kunden Wartungsverträge für regelmäßige Inspektionen oder technische Betreuung an, z. B. für Elektroanlagen oder Alarmanlagen. Diese kann entweder gesondert vertraglich vereinbart werden oder ist, soweit im jeweiligen Angebot ausdrücklich ausgewiesen, bereits im Leistungsumfang enthalten.
IV.11.2.Die Wartungen erfolgen – soweit nichts anderes vereinbart wird – in der Regel vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich. Wartungsverträge können befristet oder unbefristet abgeschlossen werden.
IV.11.3. Befristete Wartungsverträge haben eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten und verlängern sich jeweils um weitere 12 Monate, wenn sie nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der Laufzeit schriftlich gekündigt werden. Unbefristete Wartungsverträge können von beiden Parteien mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende schriftlich gekündigt werden.
IV.11.4. Leistungen aus dem Wartungsvertrag umfassen in der Regel das Prüfen, Reinigen und Austauschen von Teilen. Die Abrechnung erfolgt nach Aufwand gemäß den jeweils gültigen Stundensätzen des Auftragnehmers. Ersatzteile werden gesondert berechnet.
IV.11.5. Notfallreparaturen und Störungsbeseitigungen sind nicht Bestandteil des Wartungsvertrages und werden gesondert abgerechnet.
IV.12. Zusätzliche Leistungen oder Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs werden nur nach vorheriger Absprache mit dem Kunden ausgeführt. Hierfür fällt ein zusätzliches Entgelt an, das nach dem jeweils gültigen Stundenverrechnungssatz des Auftragnehmers abgerechnet wird, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Änderungen an den vereinbarten Leistungen werden in der Regel durch einen schriftlichen Nachtrag festgehalten.
V. Einsatz von Subunternehmen
V.1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung des Auftrags qualifizierte Subunternehmer einzusetzen. Der Auftragnehmer bleibt auch im Falle des Einsatzes von Subunternehmern in vollem Umfang verantwortlich für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen.
V.2. Ist der Kunde Verbraucher, teilt der Auftragnehmer auf Anfrage dem Kunden vor Beginn der Arbeiten den Namen des eingesetzten Subunternehmers mit. Subunternehmer werden sorgfältig ausgewählt und verpflichtet, die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere zu Arbeitssicherheit und Datenschutz, einzuhalten.
V.3. Ist der Kunde Unternehmer so besteht kein Anspruch des Kunden auf Mitteilung oder Zustimmung zum Einsatz bestimmter Subunternehmer.
VI. Abnahme der bestellten und erbrachten Leistungen
VI.1 Sofern der Kunde Verbraucher ist, ist er verpflichtet, das vertragsgemäß hergestellte Werk abzunehmen, sofern die Abnahme nicht wegen der Beschaffenheit des Werkes ausgeschlossen ist.
VI.2. Ist der Kunde Unternehmer, so ist er nach § 12 VOB/B verpflichtet, das vertragsgemäß hergestellte Werk abzunehmen, sofern die VOB/B in ihrer jeweils gültigen Fassung vor Vertragsschluss in Textform übergeben und wirksam einbezogen wurde.
VI.3. Ist der Mangel unwesentlich, kann die Abnahme vom Kunden, unabhängig davon ob dieser Unternehmer oder Verbraucher ist, nicht verweigert werden.
VI.4 Das Werk gilt als abgenommen, wenn:
- der Auftragnehmer dem Kunden nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines wesentlichen Mangels verweigert hat, oder
- der Kunde die Anlage in Betrieb nimmt oder nutzt, soweit keine wesentlichen Mängel vorliegen.
VI.5. Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit der Abnahme insbesondere die Vergütungsansprüche des Auftragnehmers fällig werden, die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Werkes auf den Kunden übergeht, sowie die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt.
VI.6. Ist der Kunde Unternehmer und handelt es sich um ein größeres Projekt, können nach Baufortschritt oder nach Abschluss einzelner in sich abgeschlossener Bauabschnitte Teilabnahmen verlangt werden. Für diese gilt die Abnahmefiktion entsprechend.
VI.7. Nach Abschluss der Arbeiten erhält der Kunde die vereinbarten Übergabeunterlagen, insbesondere Pläne, Prüf- und Messprotokolle sowie Bedienungsanleitungen der installierten Geräte, soweit vertraglich vorgesehen oder branchenüblich.
VII. Erweitertes Pfandrecht
VII.1. Der Auftragnehmer hat wegen seiner Forderungen aus dem jeweiligen Auftrag ein Zurückbehaltungsrecht an dem in seinen Besitz gelangten Gegenständen, solange die Vergütung nicht gezahlt ist.
VII.2. Darüberhinausgehende Pfandrechte werden nicht vereinbart.
VIII. Preise, Zahlungsbedingungen und Eigentumsvorbehalt
VIII.1. Alle Preise verstehen sich in Euro inkl. MwSt. Für die Leistungen des Auftragnehmers setzt dieser eine ausdrückliche Pauschale pro Auftrag individuell an. Sollte eine solche nicht vereinbart worden sein, wird nach tatsächlichem Aufwand auf Stundensatzbasis abgerechnet.
VIII.2. Anfahrts- und Reisekosten werden für jeden Einsatztag außerhalb von Sulzbach gesondert berechnet. Hierfür setzt die Auftragnehmerin folgende Pauschalen an:
- Für Anfahrten im Umkreis von unter 10 km beträgt die Kfz-Pauschale 12,99 € pro Einsatztag;
- Für Anfahrten im Umkreis zwischen 10 und 20 km beträgt die Kfz-Pauschale 25,99 € pro Einsatztag;
- Für Anfahrten im Umkreis zwischen 12 und 30 km beträgt die Kfz-Pauschale 29,99 € pro Einsatztag.
VIII.3. Zahlungen sind sofort und ohne Abzug nach Erhalt der Rechnung und Abnahme fällig, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen oder auf der Rechnung abweichende Zahlungsfristen ausgewiesen wurden. Der Auftragnehmer behält sich je nach Bauvorhaben vor zu entscheiden, ob eine Anzahlung notwendig ist oder nicht. Wenn dies der Fall sein sollte, werden mit der Auftragsbestätigung (siehe Punkt III.1.1) 30% der Auftragssumme als Anzahlung auf die Gesamtauftragssumme (netto) fällig. Der Auftragnehmer stellt dem Kunden hierzu eine gesonderte Rechnung.
VIII.4. Die im Rahmen des Auftrages gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Auftragnehmers (nachfolgend: Vorbehaltsware).
VIII.5.Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, diese Waren pfleglich zu behandeln. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Kunde den Auftragnehmer unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, den Auftragnehmer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den ihm entstandenen Ausfall.
VIII.6. Bei Kunden, welche Verbraucher sind, bleiben gelieferte Waren bis zur vollständigen Zahlung Eigentum des Auftragnehmers. Der Kunde ist verpflichtet, die Waren pfleglich zu behandeln. Weitere Verarbeitungsklauseln oder Forderungsabtretungen werden gegenüber Verbraucherkunden nicht vereinbart.
VIII. 7. Ist der Kunde Unternehmer so gilt hierzu Folgendes:
VIII.7.1. Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung Eigentum des Auftragnehmers.
VIII.7.2. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Unternehmerkunden erfolgt stets im Namen und im Auftrag des Auftragnehmers. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Auftragnehmer gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, erwirbt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes seiner Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen im Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung.
VIII.7.3. Wird die Vorbehaltsware mit einem Grundstück oder einer beweglichen Sache verbunden, tritt der Unternehmerkunde bereits jetzt seine Forderungen, die ihm aufgrund der Verbindung zustehen, in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung an.
VIII.8. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Verbraucherkunden freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
VIII.9. Ist der Kunde Unternehmer, gilt daneben Folgendes:
• Die gelieferte Ware bleibt Eigentum des Auftragnehmers bis zur Erfüllung sämtlicher dem Auftragnehmer gegen den Unternehmerkunden zustehender Ansprüche, auch wenn die einzelne Ware bezahlt worden ist.
• Der Unternehmerkunde ist befugt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb an Dritte weiter zu veräußern, wenn sichergestellt wird, dass die Zahlung an den Auftragnehmer erfolgt und dass das Eigentum auf den Dritten erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
• Der Unternehmerkunde kann seinerseits unter Eigentumsvorbehalt weiterveräußern, ohne dass hierdurch das vorbehaltene Eigentum auf den Dritten übergeht.
• Der Unternehmerkunde darf ohne Zustimmung des Auftragnehmers, die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder diese zur Sicherung übereignen. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Unternehmerkunden erfolgt ausschließlich im Namen und im Interesse des Auftragnehmers. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Unternehmerkunde den Auftragnehmer unverzüglich zu benachrichtigen.
• Der Unternehmerkunde tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware einschließlich aller Nebenrechten bereits jetzt in voller Höhe im Voraus sicherungshalber an den Auftragnehmer ab, die diese Abtretung annimmt. Bis auf Widerruf und solange sich der Unternehmerkunde nicht in Verzug befindet, ist der Unternehmerkunde berechtigt, dem Auftragnehmer abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen; er ist jedoch nicht berechtigt, über sie in anderer Weise, z. B. durch Abtretung, zu verfügen.
• Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Unternehmerkunde die Forderungsabtretung dem betreffenden Abnehmer bekannt zu machen und den Auftragnehmer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Abnehmer erforderlichen Unterlagen, z. B. Rechnungen, auszuhändigen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Auftragnehmer wird die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden nach Wahl von des Auftragnehmers freigeben, soweit deren Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
VIII.10. Der Auftragnehmer gewährt seinen Kunden kein Skonto und keine sonstigen Nachlässe, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
IX. Gewährleistung und Mängelrüge
IX.1. Soweit die in den Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen enthaltenen Angaben des Auftragnehmers nicht von ihm ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind, sind die dort enthaltenen Abbildungen oder Zeichnungen nur annähernd maßgebend.
IX.2. Sofern keine andere vertragliche Haftungsvereinbarung vorliegt, gelten für alle gesetzlichen und vertraglichen Schadens-, Freistellungs- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden folgende Regelungen:
IX.2.1 Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Ebenso haftet der Auftragnehmer unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Arglist oder im Falle einer ausdrücklich übernommenen Garantie.
IX.2.2. Für Schäden, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Auftragnehmer nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt wurde. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesen Fällen ist die Haftung des Auftragnehmers auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.
IX.2.3 Bei Umbauten oder Inbetriebnahmen von Verteilungen übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung für typische Begleiterscheinungen solcher Arbeiten, wie insbesondere kurzfristige Spannungsunterbrechungen, temporäre Ausfälle von Anlagen, Datenverlust bei Smart-Home-Systemen sowie Fehlfunktionen oder zeitweilige Nichtfunktion von Alarmanlagen, soweit diese nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Auftragnehmers beruhen.
- Für Verbraucherkunden: Die Haftung bleibt in den gesetzlich zwingend vorgesehenen Fällen unberührt, insbesondere bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Arglist, im Falle einer ausdrücklich übernommenen Garantie, sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Für Unternehmerkunden: Für Schäden aus einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). In diesen Fällen ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
IX.2.4. Die Haftung des Auftragnehmers – mit Ausnahme der in IX.2.1 genannten Fälle – ist der Höhe nach auf die Deckungssumme seiner Berufshaftpflichtversicherung begrenzt. Diese beträgt derzeit 5.000.000,00 € pro Schadensfall.
IX.2.5. Eine weitergehende Haftung für leichte Fahrlässigkeit nur bei unwesentlichen Pflichten ist ausgeschlossen.
IX.2.6. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen, in denen das Gesetz eine weitergehende Haftung zwingend vorschreibt.
IX.2.7. Schadensersatzansprüche des Kunden verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften.
IX.2.8. Mängelansprüche des Kunden bei Mängeln der Bauleistung verjähren innerhalb der gesetzlichen Fristen nach § 634a BGB.
IX.2.9. Der Kunde hat einen Mangel der bestellten und erbrachten Leistungen dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen. Hat der Kunde ohne Einwilligung des Auftragnehmers Instandsetzungs- oder Montagearbeiten selbst ausgeführt oder von einem Dritten ausführen lassen, so entfällt die Haftung des Auftragnehmers für diese Arbeiten. Das gleiche gilt, wenn auf Wunsch des Kunden der Austausch von erneuerungsbedürftigen Teilen unterbleibt.
IX.2.10. Die Haftung des Auftragnehmers für Mängel ist ausgeschlossen, soweit diese beruhen auf:
- normalem Verschleiß oder gewöhnlicher Abnutzung,
- unsachgemäßer Behandlung, Bedienung oder Verwendung durch den Kunden,
- eigenmächtigen Eingriffen, Reparaturen oder Veränderungen durch den Kunden oder von ihm beauftragte Dritte,
- sonstigen Umständen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind.
IX.2.11. Kommt der Auftragnehmer einer Aufforderung des Kunden zur Mängelbeseitigung nach und gewährt ihm der Kunde schuldhaft den Zugang zum Objekt nicht, oder stellt sich heraus, dass objektiv kein Mangel vorliegt, hat der Kunde die hierfür angefallenen Aufwendungen des Auftragnehmers diesem zu ersetzen. Es gelten hierfür die ortsüblichen Sätze.
IX.2.12. Bei Verträgen mit Verbrauchern über die Lieferung gebrauchter Waren beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Die Verkürzung gilt nicht für Ansprüche wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für sonstige Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen.
IX.3. Ist der Kunde Unternehmer entscheidet der Auftragnehmer über die Art der Nacherfüllung und es gilt zusätzlich §377 HGB, also offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Erhalt der Ware oder Leistung schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer zu rügen; im Fall der Ersatzlieferung sind die Kosten des Ausbaus der mangelhaften Sache und die Kosten des Einbaus der mangelfreien Ersatzsache vom Nacherfüllungsanspruch nicht erfasst.
IX.4. Für Unternehmerkunden gilt eine Verjährungsfrist für Mängelansprüche von einem Jahr ab Abnahme, soweit es sich nicht um Bauleistungen oder Arbeiten an Bauwerken handelt. In diesen Fällen beträgt die Verjährungsfrist 4 Jahre gemäß § 13 Abs. 4 VOB/B.
IX.5. Der Auftragnehmer gewährt dem Kunden keine über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehende Garantie auf Reparaturen oder Leistungen. Die gesetzlichen Mängelrechte des Kunden nach §§ 634 ff. BGB bleiben unberührt.
X. Höhere Gewalt
X.1. Im Falle höherer Gewalt sind die Verpflichtungen der Parteien ausgesetzt. Für den Fall, dass ein solches Ereignis eintritt, bemühen sich die Parteien in gutem Glauben, alle vernünftigerweise möglichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Erfüllung des Vertrags fortzusetzen. Dauert das Ereignis höherer Gewalt länger als sechzig Tage an, kann dieser Vertrag auf Wunsch einer der beiden Parteien ohne Anspruch auf Entschädigung auf beiden Seiten gekündigt werden.
X.2. Als Fälle höherer Gewalt gelten ausdrücklich: Aussperrung, Streik, Epidemie, Embargo, Unfall, außergewöhnliches Unwetter, Unterbrechung oder Verzögerung des Transports oder jedes andere Ereignis, das außerhalb der Kontrolle des Auftragnehmers liegt und insbesondere zu einem mit dem Unternehmen des Auftragnehmers verbundenen vollständigen oder teilweisen Blockierung der Kommunikationsmittel, einschließlich der Netzwerke führt.
XI. Kündigung
XI.1. Für Verbraucherkunden:
XI.1.1. Der Verbraucherkunde kann den Vertrag jederzeit nach § 648 BGB kündigen. In diesem Fall hat der Auftragnehmer Anspruch auf Vergütung der bis zur Kündigung erbrachten Leistungen sowie auf Ersatz des entgangenen Gewinns. Der entgangene Gewinn ist jedoch unter Anrechnung der ersparten Aufwendungen oder des anderweitigen Erwerbs zu berechnen.
XI.1.2. Der Auftragnehmer kann den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich kündigen, wenn der Verbraucherkunde trotz Abmahnung wesentliche Mitwirkungspflichten nicht erfüllt oder sich in Zahlungsverzug befindet. In diesen Fällen behält der Auftragnehmer den Anspruch auf die bis zur Kündigung erbrachte Vergütung.
XI.2. Für Unternehmerkunden:
XI.2.1. Der Unternehmerkunde kann den Vertrag jederzeit nach § 648 BGB kündigen. In diesem Fall hat der Auftragnehmer Anspruch auf Vergütung der bis zur Kündigung erbrachten Leistungen sowie auf Ersatz des entgangenen Gewinns. Der Auftragnehmer ist berechtigt, pauschal 10 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der vereinbarten Vergütung entfallenden Summe als entgangenen Gewinn geltend zu machen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Auftragnehmer kein oder nur ein geringerer Gewinn entgangen ist.
XI.2.2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Vertrag gegenüber Unternehmerkunden außerordentlich zu kündigen, wenn
- der Unternehmerkunde seine Mitwirkungspflichten trotz Mahnung nicht erfüllt,
- der Unternehmerkunde mit einer fälligen Zahlung länger als 14 Tage in Verzug ist,
- der Unternehmerkunde trotz Abmahnung in sonstiger Weise schuldhaft gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt, oder
- die Leistungserbringung aufgrund von Umständen unmöglich oder für den Auftragnehmer unzumutbar geworden ist.
XI.2.3. Im Falle der Kündigung nach XI.2.2. behält der Auftragnehmer den Anspruch auf Vergütung der bis zur Kündigung erbrachten Leistungen sowie auf Ersatz des entgangenen Gewinns nach Maßgabe von § 648 BGB.
XII. Vertraulichkeit
XII.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtliche persönlichen Daten und Informationen des Verbraucherkunden, die ihm im Rahmen des Vertrags bekannt werden, vertraulich zu behandeln und ausschließlich zur Durchführung des Vertrags zu verwenden.
XII.2. Der Verbraucherkunde verpflichtet sich das von dem Auftragnehmer erstellte Angebot einschließlich sämtlicher Preis- und Kalkulationsangaben sowie weiterer Vertragsunterlagen vertraulich zu behandeln und Dritten nicht ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Auftragnehmerin zugänglich zu machen.
XII.3. Verstößt der Verbraucherkunde schuldhaft gegen die Verpflichtung nach XII.2., ist er verpflichtet, an die Auftragnehmerin eine Vertragsstrafe zu zahlen, deren Höhe im Einzelfall von dem Auftragnehmer nach billigem Ermessen festgesetzt wird und im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft werden kann. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten; eine gezahlte Vertragsstrafe wird auf einen solchen Schaden angerechnet.
XII.4. Ist der Kunde Unternehmer, verpflichten sich beide Vertragsparteien, sämtliche im Rahmen dieses Vertrages erlangten vertraulichen Informationen – insbesondere technische Unterlagen, Zeichnungen, Pläne, Kalkulationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse – streng vertraulich zu behandeln und Dritten nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der jeweils anderen Partei zugänglich zu machen. Als vertraulich gelten für Unternehmerkunden insbesondere auch die von dem Auftragnehmer erstellten Angebote einschließlich Preisgestaltung, Kalkulationen und Vertragsunterlagen. Diese Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die bereits allgemein bekannt waren oder ohne Verschulden der empfangenden Partei allgemein bekannt werden oder der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren, oder von einem Dritten ohne Vertraulichkeitsverpflichtung rechtmäßig erlangt wurden oder die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher Anordnungen offen zu legen sind.
XII.5. Verstößt der Unternehmerkunde schuldhaft gegen die Verpflichtung nach XII.4., ist er verpflichtet, an den Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 5 % des Netto-Auftragswertes, mindestens jedoch 500,00 €, zu zahlen. Die genaue Höhe wird von dem Auftragnehmer nach billigem Ermessen bestimmt und kann im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft werden. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten; eine gezahlte Vertragsstrafe wird auf einen solchen Schaden angerechnet.
XII.6. Die Vertraulichkeitspflicht besteht für Aufträge zwischen den Unternehmerkunden und dem Auftragnehmer über die Beendigung des Vertrags hinaus für einen Zeitraum von drei Jahren fort.
XIII. Widerrufsrecht der Verbraucher
XIII.1.Verbraucherkunden haben bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen oder Fernabsatzverträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht nach §§ 312g, 355 BGB.
XIII.2. Eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung mit Muster-Widerrufsformular wird dem Verbraucherkunden gesondert zur Verfügung gestellt.
XIV. Schriftform / Unterrichtung per Fax und per E-Mail
XIV.1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sollen schriftlich in Textform erfolgen. Dies gilt nicht für Individualabreden, die auch mündlich wirksam getroffen werden können.
XIV.2. Soweit der Kunde dem Auftragnehmer einen Faxanschluss mitteilt, erklärt er sich damit bis auf Widerruf oder ausdrückliche anderweitige Weisung einverstanden, dass der Auftragnehmer ihm ohne Einschränkungen über dieses Fax auftragsbezogene Informationen zusendet. Der Kunde sichert zu, dass nur er oder von ihm beauftragte Personen Zugriff auf das Faxgerät haben und dass er Faxeingänge regelmäßig überprüft. Der Kunde ist verpflichtet, den Auftragnehmer darauf hinzuweisen, wenn Einschränkungen bestehen, etwa das Faxgerät nur unregelmäßig auf Faxeingänge überprüft wird oder Faxeinsendungen nur nach vorheriger Ankündigung gewünscht werden.
XIV.3. Soweit der Kunde dem Auftragnehmer eine E-Mail-Adresse mitteilt, willigt er jederzeit widerruflich ein, dass der Auftragnehmer ihm ohne Einschränkungen per E-Mail vertragsbezogene Informationen zusendet. Im Übrigen gelten die Ausführungen zum Faxempfang entsprechend. Dem Kunden ist bekannt, dass bei unverschlüsselten E-Mails nur eingeschränkte Vertraulichkeit gewährleistet ist.
XV. Streitbeilegung /Verbraucherschlichtung
Der Auftragnehmer ist weder verpflichtet noch bereit im Streitfalle an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
XVI. Schlussbestimmungen
XVI.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch Regelungen zu ersetzen, die dem ursprünglich verfolgten Zweck so nahe wie möglich kommen und deren Wirksamkeit keine Bedenken entgegenstehen. Das Gleiche gilt für den Fall von Vertragslücken.
XVI.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Normen, die in eine andere Rechtsordnung verweisen und unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG*).
XVI.3. Die Anwendung der VOB/B bei Verbraucherverträgen wird ausgeschlossen.
XVI.4. Ist der Kunde Unternehmer, dann gilt für Bauleistungen ergänzend die VOB/B in der jeweils geltenden Fassung, sofern dem Auftraggeber die VOB/B in Textform vor Vertragsschluss übergeben wurde.
XVI.5. Die Vertragsparteien, soweit der Kunde Unternehmer ist, vereinbaren für alle aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag stehenden Streitigkeiten, soweit gesetzlich zulässig, die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts am Firmensitz des Auftragnehmers.

Konzessionierte Vertrags- installateure der Syna GmbH

Zertifizierter KNX-Partner der Ihr Haus in ein KNX-Smart Home verwandelt
- Mo – Fr
- 07:00 – 17:00
- Samstag
- 07:00 – 15:00
- Sonntag
- Geschlossen
Telefon: 06196 9217663
E-Mail: info@elektro-titan.de